Steuer-Steuern

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer

Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Erhebung von Steuern für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zählen:

1. die Anerkennung einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft/-organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts

2. Steuerbeschlüsse der zuständigen Leitungsgremien (zum Beispiel in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Presbyterien, in der Protestantischen Landeskirche der Pfalz die Landessynode), in der katholischen Kirche die Kirchensteuerräte der jeweiligen (Erz-)Bistümer, Vorstand einer Weltanschauungsgemeinschaft

3. die Zustimmung der jeweiligen Parlamente der Bundesländer zu den Steuergesetzen der entsprechenden Gemeinschaften oder Organisationen

4. die Mitgliedschaft der zu besteuernden natürlichen Person. Diese beginnt bei christlichen Kirchen grundsätzlich mit der Taufe. Durch die Kirchenaustrittserklärung, je nach Bundesland vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt, erlischt die Mitgliedschaft und folglich die Steuerpflicht.